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Geschichte | Der Vorstand | Mitgliedschaft | Satzung |
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Satzung der "Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V. " Präambel: Zum Wohle des Kindes bzw. des Jugendlichen und zur Förderung des Schutze des Heranwachsenden in der Öffentlichkeit, haben die Teilnehmer der Gründungsversammlung beschlossen, den Verein, "Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V.", auf der Grundlage der nachfolgenden Satzung zu gründen. Der Verein versteht sich nicht als Konkurrenz zu den bereits etablierten Institutionen, Verbänden oder Vereinen, sondern vielmehr als ein Bindeglied und eine notwendige Ergänzung zu dem bestehenden Hilfsangebot. § 1 Name Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V." § 2 Sitz und Geschäftsjahr (1) Sitz des Vereins ist Montabaur. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck Der Verein möchte der körperlichen, seelischen und sexuellen Gewalt an Kindern und Jugendlichen entgegenwirken. Insbesondere will er Betroffenen aus Schulen, Vereinen und anderen sozialen Einrichtungen, als direkte Anlaufstelle dienen. § 4 Aufgaben zur Durchführung des Vereinszwecks Präventions-
und Öffentlichkeitsarbeit § 5 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt in Durchführung der §3 und §4 dieser Satzung, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. §6 Mitgliedschaft Der Verein hat aktive
und passive Mitglieder. Bei minderjährigen
Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt kann ab Geburt der Person bzw. ab Gründung des Unternehmens, der Körperschaft oder eines Vereins erfolgen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die in der Lage erscheinen, eine besondere Repräsentationspflicht übernehmen zu können oder sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft
endet: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit der Zahlung des Beitrages (7), des jeweilig vorangegangenen Kalenderjahres der Mitgliedschaft in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmung; hierzu bedarf es einer geheimen Abstimmung. Der Vorstand sollte zuvor dem Mitglied eine Gelegenheit zur Anhörung geben. §7 Beitrag Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur Zahlung eines Monatsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum Ende des ablaufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er wird fällig, bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres. Die Zahlungsweise ist durch eine Einzugsermächtigung vom Mitglied zu garantieren, eine Ausnahme ist möglich, wenn das Mitglied ohne Aufforderung der Zahlung eigenmächtig nachkommt. §8 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §9 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des
Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Aufgaben sind: (a)Wahl des Vorstands
und der Kassenprüfer. (b) Beschlussfassung über sämtliche den Verein betreffende Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin, einzuberufen. In der Mitgliederversammlung
entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder,
soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen
werden nicht gezählt. Abstimmungen oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen,
wenn nicht eines der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt oder
die Satzung es anders vorsieht. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von einem bestellten Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres, legt ein Vorstandsmitglied ein Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr vor. Der Tätigkeitsbericht muss zuvor vom Vorstand verabschiedet worden sein. § 10 Vorstand Der Vorstand besteht
aus 7 Mitgliedern, wobei alle Vorstandsmitglieder geschäftsfähig sein
müssen. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen als aktive oder passive Mitglieder und schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand hat in jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, seit der vorangegangenen Mitgliederversammlung, Rechenschaft abzulegen. § 11 Kassenführung Der Kassenführer besorgt
die Kassengeschäfte und führt über Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches
Kassenbuch. Ihm obliegt auch die Führung des "Sonderkontos" (§4 (3)).
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen und die Ordnungsgemässheit zu bestätigen. § 12 Satzungsänderungen Auf Vorschlag des
Vorstands. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister, beim Amtsgericht Montabaur, in Kraft. § 14 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an "Pro-Familia Koblenz e.V." oder "Zartbitter Köln e.V." Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ende, Stand 23.12.1998
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