Aufgaben
Geschichte Der Vorstand Mitgliedschaft Satzung

Satzung der "Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V.

" Präambel: Zum Wohle des Kindes bzw. des Jugendlichen und zur Förderung des Schutze des Heranwachsenden in der Öffentlichkeit, haben die Teilnehmer der Gründungsversammlung beschlossen, den Verein, "Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V.", auf der Grundlage der nachfolgenden Satzung zu gründen. Der Verein versteht sich nicht als Konkurrenz zu den bereits etablierten Institutionen, Verbänden oder Vereinen, sondern vielmehr als ein Bindeglied und eine notwendige Ergänzung zu dem bestehenden Hilfsangebot.

§ 1 Name

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V."

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Montabaur.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Verein möchte der körperlichen, seelischen und sexuellen Gewalt an Kindern und Jugendlichen entgegenwirken. Insbesondere will er Betroffenen aus Schulen, Vereinen und anderen sozialen Einrichtungen, als direkte Anlaufstelle dienen.

§ 4 Aufgaben zur Durchführung des Vereinszwecks

• Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit
• Informationsveranstaltungen verschiedener Art
• Behörden auf Missstände hinweisen und Verbesserungsvorschläge erarbeiten
• Medienarbeit
(Allgemeine Aufklärung; Erzeugung von Betroffenheit,
durch Einzelfalldarstellung in Absprache mit den Betroffenen)
• Einleitung von Maßnahmen, die zum Schutze gefährdeter Kinder und Jugendlicher dienen
• Beratung von Betroffenen durch persönliche Kontaktaufnahme und Telefondienst
• Angebot der Mithilfe bei der Erarbeitung eines Handlungskonzeptes, zur Problembewältigung Betroffener
• Rechtliche und psychologische/pädagogische Beratung und Weitervermittlung
• Soweit möglich für Schutz und Sicherheit Betroffener sorgen und Beistand leisten
• Einrichtung eines Sonderkontos "Für die Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch"
Verwendungszweck: Anwaltskosten, evt. nach Bedarf Gerichts- und Gutachterkosten,
Therapie- und Heilungskosten
• Unterstützung bei notwendiger Fremdunterbringung (Heim/Internat) u.ä.,
was zur Stabilisierung des Verhaltens Betroffener beiträgt und dienlich erscheint

Jedes Mitglied ist aufgerufen, hieran mitzuarbeiten. Es ist verpflichtet, die im Rahmen seiner Tätigkeiten erfahrenen Namen und Verhältnisse, vertraulich zu behandeln, es sei denn, die oder der Betroffene entbindet es von dieser Verpflichtung.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt in Durchführung der §3 und §4 dieser Satzung, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§6 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
Die Mitgliedschaft kann erworben werden von:
natürlichen Personen juristischen Personen

Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen, der Satzung zustimmen und mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Passive Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Der Eintritt kann ab Geburt der Person bzw. ab Gründung des Unternehmens, der Körperschaft oder eines Vereins erfolgen.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die in der Lage erscheinen, eine besondere Repräsentationspflicht übernehmen zu können oder sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:
• durch Austrittserklärung
• durch Ausschluss seitens des Vorstands
• durch Tod
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Der Austritt ist jederzeit zum Ende des jeweilig laufenden Kalenderjahres möglich. Diese muss bis zum 30. November zugegangen sein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit der Zahlung des Beitrages (7), des jeweilig vorangegangenen Kalenderjahres der Mitgliedschaft in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmung; hierzu bedarf es einer geheimen Abstimmung. Der Vorstand sollte zuvor dem Mitglied eine Gelegenheit zur Anhörung geben.

§7 Beitrag

Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur Zahlung eines Monatsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum Ende des ablaufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er wird fällig, bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres. Die Zahlungsweise ist durch eine Einzugsermächtigung vom Mitglied zu garantieren, eine Ausnahme ist möglich, wenn das Mitglied ohne Aufforderung der Zahlung eigenmächtig nachkommt.

§8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie besteht aus allen Mitgliedern, von denen jedoch nur die aktiven Mitglieder antrags- und stimmberechtigt sind.

Ihre Aufgaben sind:

(a)Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und deren Entlastung.

(b) Beschlussfassung über sämtliche den Verein betreffende Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin, einzuberufen.

In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Abstimmungen oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt oder die Satzung es anders vorsieht.
Die Änderung dieser Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, so ist binnen 4 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung gem. §9 und §3 einzuladen.

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von einem bestellten Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres, legt ein Vorstandsmitglied ein Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr vor. Der Tätigkeitsbericht muss zuvor vom Vorstand verabschiedet worden sein.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, wobei alle Vorstandsmitglieder geschäftsfähig sein müssen.
Dem ersten und zweiten Vorsitzenden obliegen die Geschäfts- bzw. Kassenführung, sie können auch die Kassenführung einer anderen Person aus dem Vorstand anvertrauen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen als aktive oder passive Mitglieder und schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand hat in jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, seit der vorangegangenen Mitgliederversammlung, Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Kassenführung

Der Kassenführer besorgt die Kassengeschäfte und führt über Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch. Ihm obliegt auch die Führung des "Sonderkontos" (§4 (3)).
Über Ausgaben beschließt der Vorstand.
Wegen regelmäßig anfallenden Kosten (Verwaltungskosten, etc.), gesetzlich geschuldeter Ausgaben und Beträge bis zu DM 50,- ist ein Beschluss nicht erforderlich.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen und die Ordnungsgemässheit zu bestätigen.

§ 12 Satzungsänderungen

Auf Vorschlag des Vorstands.
Anträge auf Änderung der Satzung sind von aktiven Vereinsmitgliedern schriftlich über den Vorstand einzureichen. Vorschläge einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister, beim Amtsgericht Montabaur, in Kraft.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an "Pro-Familia Koblenz e.V." oder "Zartbitter Köln e.V." Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ende,

Stand 23.12.1998